Satzung der WEGVISOR Leadership Stiftung GmbH

§ 1. Firma, Sitz

(1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma WEGVISOR Leadership Stiftung GmbH.

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 09221 Neukirchen / Erz., Hauptstraße 197.

§ 2. Gegenstand des Unternehmens

(1) Das Grundlegende Interesse der Gesellschaft ist die Verwirklichung ihrer Vision. Die Vision lautet:

Die Vision der WEGVISOR Leadership Stiftung GmbH ist es, eine Gesellschaft zu fördern, in der Menschen sich ihres Potentials bewusst sind und dieses zum Nutzen der ganzen Gesellschaft, in der sie Leben, einsetzen. Menschen, die sich ihrer Identität bewusst sind, eine Berufung für sich erkannt haben und den Weg gehen, den Ihre persönliche Vision für sich vorsieht, gestalten lebenswerte gesellschaftliche Bedingungen und erhöhen so deren Wohlfahrt. Menschen in diesen Bereichen zu entwickeln ist damit eine Voraussetzung, dass Menschen in einer gesunden Beziehung zu sich selbst und ihrer Umwelt leben können und dadurch eine gesunde und zukunftsfähige Gesellschaft entstehen kann.

Die WEGVISOR Leadership Stiftung GmbH trägt dazu bei, dass Menschen ein Bewusstsein ihrer selbst und ihres Wirkungsgrades entwickeln, ihre Geschichte, ihr Wesen und ihre individuellen Stärken erkennen, eine Berufung für sich entdecken und so zu mündigen Bürgern unserer Gesellschaft wachsen. Diese Gesellschaft gibt Menschen den notwendigen Raum, damit sie ihr Potential dort entfalten können.

Wissenschaftliche Erkenntnisse deuten darauf hin, dass der Mensch in Zukunft verstärkt der zentrale Erfolgsfaktor für den wirtschaftlichen Teil einer Gesellschaft ist. In einem System der sozialen Marktwirtschaft stellt der Bereich des Unternehmertums, besonders im Bereich der mittelständischen Wirtschaft, einen entscheidenden Erfolgsfaktor für die Wohlfahrt der Gesellschaft dar. Eine besondere Beachtung findet daher ebenso die Entwicklung und Verbreitung von wirksamen Ansätzen im Bereich Führung & Leadership, die eine Kernkompetenz zur Erreichung der Vision darstellen. Der Ausbau dieser in der kleinsten Einheit der Gesellschaft, dem individuellen Menschen, ist die Voraussetzung, dass unsere Gesellschaft zukunftsfähig bleibt, sich gesund und nachhaltig entwickelt und einen wertvollen Lebensraum für ihre Bürger schafft.

(2) Daraus ableitend verfolgt die WEGVISOR Leadership Stiftung GmbH folgende Zwecke:

im Bereich mittelständische Wirtschaft:

a. die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich Wachstum von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) zur Steigerung der allgemeinen Wohlfahrt
b. Förderung von Unternehmertum und Unternehmerkultur

Bereich Potentialentwicklung:

c. die Förderung von Menschen und Organisationen zu Themen der Persönlichkeitsentwicklung, Identitätsarbeit, Potentialentwicklung und Berufungsfindung

Bereich Führung & Leadership:

d. die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich Führung & Leadership
e. Förderung der Wahrnehmung der Bedeutung von Führung & Leadership und deren Notwendigkeit im unternehmerischen und sozialen Kontext
f. die Förderung der Entwicklung von Führungskräften in wirtschaftlichen und sozialen Bereichen zur Steigerung der allgemeinen Wohlfahrt

Sonstiges:

g. Verwaltung ihres Vermögens, sofern es ihr zur Erfüllung ihrer Zwecke zur Verfügung gestellt wurde

(3) Dies wird verwirklicht insbesondere durch:

a. Durchführung von Vortrags,- Seminar- und ähnlicher der Zweckerreichung förderlicher Bildungsveranstaltungen
b. Vergabe von Stipendien zu Weiterbildungen und Maßnahmen zur Persönlichkeitsentwicklung, Identitätsarbeit, Potentialentwicklung und Berufungsfindung
c. Vergabe von Stipendien zu Weiterbildungen und Maßnahmen der Kompetenzentwicklung im Bereich Führung & Leadership
d. Vergabe von Beratungsstipendien
e. Vergabe von Preisen und Auszeichnungen für Organisationen und Privatpersonen für Leistungen im Bereich Führung & Leadership
f. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen
g. Vergabe von Forschungsaufträgen
h. alle weiteren den Zwecken dienlichen Vorhaben entsprechend der §§ 2-5

§ 3. Ausschließlichkeit

(1) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4. Vermögensbindung

(1) Bei Auflösung der Körperschaft geht das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gesellschafter zur treuhänderischen und ausschließlichen Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke über.

(2) Die Mittel sind innerhalb eines Jahres zu verwenden.

§ 5. Stammkapital und Geschäftsanteile

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 EUR.

(2) Hiervon übernimmt Herr Titus Lindl 100% der Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag von 25.000,00 EUR.

(3) Die Stammeinlagen sind nach Abs. 2 in Geld zu erbringen. Sie sind in voller Höhe sofort einzuzahlen.

§ 6. Geschäftsführung, Vertretung

(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Jedem Geschäftsführer kann auch in diesem Fall durch Gesellschafterbeschluss Einzelvertretungsbefugnis oder ständige Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.

(2) Jedem Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden, so dass er die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten vertreten kann.

§ 7. Gesellschafterversammlung

(1) Die Gesellschafterversammlung ist zu berufen, wenn eine Beschlussfassung der Gesellschaft erforderlich wird oder wenn die Einberufung aus einem sonstigen Grunde im Interesse der Gesellschaft liegt. In jedem Falle ist jährlich eine Gesellschafterversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen des Jahresabschlusses abzuhalten.

(2) Die Versammlung wird durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl einberufen. Die Ladung erfolgt mittels Einschreibebriefes mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung, bei der jährlichen Versammlung unter Beifügung des Jahresabschlusses.

(3) Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. Sie kann aus begründetem Anlass an einem anderen Ort abgehalten werden.

(4) Jeder Gesellschafter darf an der Gesellschafterversammlung teilnehmen. Er kann sich dabei durch den Ehegatten, einen anderen Gesellschafter oder einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten vertreten lassen. Jeder andere Gesellschafter kann verlangen, dass sich der Bevollmächtigte durch schriftliche Vollmacht legitimiert.

(5) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende ist von den anwesenden und vertretenen Gesellschaftern mit einfacher Mehrheit zu wählen.

(6) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 80% des Stammkapitals vertreten ist. Fehlt es daran, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die immer beschlussfähig ist. Darauf ist in der wiederholten Ladung hinzuweisen.

§ 8. Beschlussfassung

(1) Beschlüsse der Gesellschafter können außer in den vom Gesetz vorgesehenen Verfahren auch in anderer Weise gefasst werden, insbesondere durch Telefonkonferenz oder Videokonferenz, sonstige Telekommunikation oder durch Abstimmung teils in der Versammlung, teils durch externe Stimmenabgabe. Zu einem vom Gesetz abweichenden Abstimmungsverfahren müssen alle Gesellschafter ihre Zustimmung erklären. Das abweichende Beschlussverfahren, die Zustimmung aller Gesellschafter hierzu und das Beschlussergebnis sind in der Niederschrift festzustellen.

(2) Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst., soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben bzw. die Gesellschafter hierzu abweichende Bestimmungen geregelt haben.

(3) Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je 1 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.

(4) Über die gefassten Beschlüsse hat der Vorsitzende unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen, zu unterschreiben und den Gesellschaftern und den Gesellschaftern zuzuleiten. Diese können innerhalb vier Wochen nach Empfang der Niederschrift eine Ergänzung oder Berichtigung der Niederschrift schriftlich verlangen. Die unwidersprochene oder ergänzte bzw. berichtigte Niederschrift hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit.

(5) Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb sechs Wochen nach Empfang der Niederschrift durch Klage angefochten werden.

(6) Alle Gesellschafterbeschlüsse bedürfen 80% der anwesenden Stimmen, wobei die Regelung unter § 7 Abs. 6 zu beachten ist.

§ 9. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.10. und endet am 30.09. des folgenden Jahres.

§ 10. Jahresabschluss

(1) Der Jahresabschluss ist von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und von sämtlichen Geschäftsführern zu unterschreiben.

(2) Über die Verwendung des in der Bilanz nach Bildung der gesetzlichen Rücklagen ausgewiesenen Gewinns nach Abzug der aus dem Gewinn zu zahlenden Steuern beschließt die Gesellschafterversammlung gemäß § 3.

§ 11. Verfügung über Geschäftsanteile

(1) Die – auch teilweise – Verfügung über einen Geschäftsanteil, insbesondere Abtretung und Verpfändung, ist nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. Bei der Beschlussfassung ist der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen.

(2) Die Zustimmung ist entbehrlich bei Verfügungen zu Gunsten des Ehegatten, Lebensgefährten oder eines Verwandten gerader Linie, eines Gesellschafters oder eines Mitgesellschafters.

§ 12. Vorkaufsrecht

(1) Die Abtretung oder Belastung eines Geschäftsanteils oder eines Teiles desselben bedarf, unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung aller übrigen Gesellschafter.

(2) Vor Abtretung eines Geschäftsanteils gleich aus welchem Rechtsgrund hat der abtretungswillige Gesellschafter den Geschäftsanteil zunächst den übrigen Gesellschaftern schriftlich zum Kauf als gemeinschaftlichen Anteil anzubieten. Die übrigen Gesellschafter oder einzelne von ihnen, mehrere im Innenverhältnis im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile, können innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich verlangen, dass ihnen der Anteil als Gemeinschaftlicher Anteil abgetreten wird. Als Gegenleistung ist der Wert des Anteils zu zahlen, wie er sich aus der Abfindungsregelung dieser Satzung nach § 17 ergibt.

§ 13. Anteilsübergang kraft Erbfolge

(1) Geht ein Geschäftsanteil von Todes wegen über, so ist sein Erwerber verpflichtet, binnen sechs Monaten nach dem Erbfall alle anderen Gesellschafter schriftlich von dem Erwerb zu unterrichten und ihnen den Geschäftsanteil zu den genannten Bedingungen für die Einziehung von Geschäftsanteilen zum Kauf anzubieten. Bei Verletzung dieser Pflicht hat die Gesellschaft das Recht, den Geschäftsanteil einzuziehen. Die anderen Gesellschafter können ihr Erwerbsrecht in der gem. § 12 “Vorkaufsrecht” bestimmten Reihenfolge ausüben.

(2) Dies gilt nicht, wenn der Erbe Ehegatte oder Abkömmling des Erblassers war.

(3) Geht der Geschäftsanteil an eine Erbengemeinschaft über, muss sich diese gegenüber der Gesellschaft durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sollten Sie sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist /ca. 6 Monate) über einen Vertreter einigen können, ist hierzu ein Schiedsgericht einzuberufen.

§ 14. Einziehung von Geschäftsanteilen

(1) Die Einziehung eines Geschäftsanteiles eines Gesellschafters ist ohne dessen Zustimmung möglich, wenn:

a. über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird
b. in seinen Geschäftsanteil eine Zwangsvollstreckung betrieben wird, und es dem Gesellschafter nicht gelingt binnen zwei Monaten die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme zu erreichen
c. ein wichtiger Grund zum Ausschluss des betreffenden Gesellschafters Anlass gibt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der Gesellschafter die ihm obliegenden Pflichten grob verletzt oder ihm obliegende Pflichten nicht nach zweimaliger schriftlicher Ermahnung binnen vier Wochen erfüllt.

(2) Die Einziehung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, der mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Dem betroffenen Gesellschafter steht kein Stimmrecht zu.

(3) Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der Geschäftsanteil auf einen oder mehrere von ihr bestimmte Gesellschafter oder Dritte zu übertragen ist.

(4) Die Einziehung und der Erwerb durch die Gesellschaft sind nur zulässig, wenn gemäß den Abfindungsregelungen dieses Vertrages eine Abfindung gezahlt werden kann, ohne das Stammkapital anzugreifen.

§ 15. Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

§ 16. Kündigung

(1) Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft kann mit sechsmonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden,

a. wenn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren ein Verlust entstanden ist, der höher als ein Viertel des am Anfang des Geschäftsjahres vorhandenen Vermögens der Gesellschaft ist
b. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, und dem Gesellschafter unter Abwägung aller Umstände der Verbleib in der Gesellschaft nicht mehr zugemutet werden kann.

(2) Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft kann unter sonstigen Umständen mit einjähriger Frist zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden.

(3) Kündigt ein Gesellschafter, so haben die übrigen Gesellschafter das Recht, die Fortsetzung der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit zu beschließen. In diesem Fall ist der Kündigende verpflichtet, seinen Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder eine von ihr benannte Person zu übertragen. Der Geschäftsanteil kann stattdessen auch eingezogen werden.

§ 17. Auseinandersetzung – Abfindung

(1) Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 18. Öffnungsklausel

(1) Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder alle Gesellschafter, Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot insgesamt oder beschränkt auf bestimmte Fälle oder Tätigkeiten befreit werden.

(2) In diesem Fall sind sie berechtigt, unmittelbar oder mittelbar, im eigenen oder fremden Namen für eigene oder fremde Rechnung mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten, für Konkurrenzunternehmen tätig zu sein oder sich an solchen zu beteiligen, sei es direkt oder durch eine Mittelsperson.

(3) Der Beschluss über die Befreiung bedarf der einfachen Mehrheit.

§ 19. Gründungsaufwand

(1) Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten und Steuern.

§ 20. Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst.

(2) Für die Auflösung ist es erforderlich, dass ihr 75 % des Stammkapitals zustimmen.

(3) Die Abwicklung obliegt der Geschäftsführung soweit die Gesellschafterversammlung nichts anderes bestimmt.

(4) Der nach Deckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Abwicklungsüberschuss ist nach §4 zu verwenden.

§ 21. Schriftform

(1) Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern untereinander oder mit der Gesellschaft bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht zusätzliche Formerfordernisse bestehen.

(2) Dies gilt auch für die Vereinbarung des Verzichts auf das Erfordernis der Schriftform.

§ 22. Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger für die Bundesrepublik Deutschland.

§ 23. Schlussbestimmungen

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

(2) Die betreffende unwirksame Bestimmung ist von den Gesellschaftern durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung des Gesellschaftsvertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.